Artikel VII Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel VII

Konsultationen

Die Vereinten Nationen und die Bundesregierung nehmen hinsichtlich jeder Frage, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, gegenseitige Konsultationen auf.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000607

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