Artikel VII
(1) Die Länder sind auch befugt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts - mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen - zu treffen.
(2) Die folgenden Bestimmungen gelten in jedem Land als Landesgesetze:
- 1. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988, mit Ausnahme der §§ 12 bis 15, § 21 Abs. 3, § 28, § 48, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 50, § 52 Abs. 1, § 53, §§ 56 bis 59, § 60 Abs. 1, soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen bezieht, und Abs. 2 bis 7, § 60 Abs. 8, soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen des WFG 1984 bezieht, und § 61;
- 2. das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es auf Grund § 60 Abs. 8 Wohnbauförderungsgesetz 1984 noch in Geltung steht, mit Ausnahme des § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 26 Abs. 1, § 31, § 32 Abs. 6 und 8 und § 35;
- 3. das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, mit Ausnahme der §§ 20, 40, 41 Abs. 1 und § 42;
- 4. das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes noch in Geltung steht, mit Ausnahme des § 6 Abs. 6, § 6 b Abs. 4, § 8 Abs. 1 und der §§ 14 und 15;
- 5. das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4, des § 8 Abs. 6, § 11 und des § 13.
(3) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. Verordnungen, die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassen wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.
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