Artikel VII B-VGN 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel VII

(1) Die Länder sind auch befugt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts - mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen - zu treffen.

(2) Die folgenden Bestimmungen gelten in jedem Land als Landesgesetze:

  1. 1. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988, mit Ausnahme der §§ 12 bis 15, § 21 Abs. 3, § 28, § 48, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 50, § 52 Abs. 1, § 53, §§ 56 bis 59, § 60 Abs. 1, soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen bezieht, und Abs. 2 bis 7, § 60 Abs. 8, soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen des WFG 1984 bezieht, und § 61;
  2. 2. das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es auf Grund § 60 Abs. 8 Wohnbauförderungsgesetz 1984 noch in Geltung steht, mit Ausnahme des § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 26 Abs. 1, § 31, § 32 Abs. 6 und 8 und § 35;
  3. 3. das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, mit Ausnahme der §§ 20, 40, 41 Abs. 1 und § 42;
  4. 4. das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes noch in Geltung steht, mit Ausnahme des § 6 Abs. 6, § 6 b Abs. 4, § 8 Abs. 1 und der §§ 14 und 15;
  5. 5. das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4, des § 8 Abs. 6, § 11 und des § 13.

(3) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. Verordnungen, die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassen wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.

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