Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Artikel VII.
Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Fremde wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einem der im Artikel V erwähnten, auf diplomatischem Wege eingelangten Documente Mittheilung gemacht wird.
Schlagworte
Dokument, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10001687
Dokumentnummer
NOR12020018
alte Dokumentnummer
N2188116709R
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