Artikel VII. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel VII.

Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Fremde wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einem der im Artikel V erwähnten, auf diplomatischem Wege eingelangten Documente Mittheilung gemacht wird.

Schlagworte

Dokument, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020018

alte Dokumentnummer

N2188116709R

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