Artikel VI VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu § 1, BGBl. Nr. 288/1972)

(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

(5) Der Anspruch auf Hilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Hilfe gegeben sind.

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12161237

alte Dokumentnummer

N6197216597J

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