ARTIKEL VI
(Struktur der INTELSAT)
a) Die INTELSAT hat folgende Organe:
- i) die Versammlung der Vertragsparteien;
- ii) die Versammlung der Unterzeichner;
- iii) den Gouverneursrat und
- iv) ein dem Gouverneursrat verantwortliches geschäftsführendes Organ.
b) Sofern nicht in diesem Übereinkommen oder in dem Betriebsübereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird kein Organ einen Beschluß fassen oder eine sonstige Handlung vornehmen, die geeignet ist, die Ausübung einer Befugnis oder die Wahrnehmung einer Verantwortung oder einer Aufgabe zu ändern, unwirksam zu machen, zu verzögern oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, die einem anderen Organ durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragen ist.
c) Vorbehaltlich der lit. b werden die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und der Gouverneursrat jeweils jede Entschließung, Empfehlung oder Ansicht, die ein anderes dieser Organe in Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragenen Veranwortlichkeiten und Aufgaben annimmt oder äußert, zur Kenntnis nehmen und gebührend berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
10011451
Dokumentnummer
NOR40084515
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