Artikel VI PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel VI

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)

(1) Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Ermittlung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist anstelle der bisherigen Gehaltsstufe 1 die Gehaltsstufe 2 und in allen übrigen Fällen weiterhin die bisherige Gehaltsstufe maßgebend. Doch sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, vom 1. Jänner 1984 an in den einzelnen Gehaltsstufen die im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I festgesetzten neuen Ansätze zu berücksichtigen.

(2) In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. 1 genannten Personen an die Stelle der im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in den Gehaltsstufen 5 bis 16 vorgesehenen neuen Ansätze die nachstehend angeführten Beträge:

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! ! in der Zeit vom !

! !-----------------------!-----------------------!

!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !

! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!

! !-----------------------!-----------------------!

! ! Schilling !

!-------------------!-----------------------!-----------------------!

! 5 ! 16.093 ! 16.155 !

! 6 ! 17.356 ! 17.443 !

! 7 ! 18.618 ! 18.730 !

! 8 ! 19.881 ! 20.018 !

! 9 ! 21.145 ! 21.304 !

! 10 ! 22.408 ! 22.591 !

! 11 ! 23.670 ! 23.877 !

! 12 ! 24.933 ! 25.165 !

! 13 ! 26.195 ! 26.451 !

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! ! in der Zeit vom !

! !-----------------------!-----------------------!

!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !

! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!

! !-----------------------!-----------------------!

! ! Schilling !

!-------------------!-----------------------!-----------------------!

! 14 ! 27.459 ! 27.739 !

! 15 ! 28.720 ! 29.025 !

! 16 ! 30.398 ! 30.550 !

(3) Für das Ausmaß der Dienstalterszulage, die bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen ist, gilt weiterhin die Regelung des § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 in der Gehaltsstufe 10 beziehungsweise 14 vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen.

(5) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage weiterhin nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

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