Artikel VI
(Anm.: Zu § 20 Abs. 5, BGBl. Nr. 379/1984)
(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/1997, ausgenommen deren § 2 Abs. 4 und deren Abschnitt VI, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit der PTA mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen, mit der Entscheidung über den Widerruf von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen sowie mit der Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden. In einer solchen Verordnung ist auch eine Abgeltung für diese Tätigkeit festzusetzen.
(3) Wird die PTA auf Grund der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.
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