Artikel VI Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu § 11, BGBl. Nr. 183/1947)

(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz)

(4) Die Ansprüche auf Erziehungsbeitrag, Hinterbliebenenrente und Hinterbliebenenbeihilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des § 11 Abs. 10 des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder im Sinne des § 11 Abs. 10 des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes gelten, bleiben auch über die Vollendung des 18. bzw. des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Erziehungsbeitrag bzw. Hinterbliebenenrente oder Hinterbliebenenbeihilfe gegeben sind.

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12160966

alte Dokumentnummer

N6194710045X

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