Artikel VI
Schlichtungsverfahren
Jede Vertragspartei wird über Verlangen eines Vertragspartners zu Behauptungen, sie hätte gegen Verpflichtungen verstoßen, die aus dieser Vereinbarung erwachsen, umfassend Stellung nehmen und sich bemühen, eine einvernehmliche Vorgangsweise zu erzielen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
10001063
Dokumentnummer
NOR12013279
alte Dokumentnummer
N1199011806H
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