Artikel VI LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel VI

(Anm.: zu § 1 BGBl. Nr. 244/1969)

(1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, aber auf Grund besonderer Regelung einen Pensionsanspruch gegenüber dem Bund haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Höhe des Monatsbezuges im Falle des § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 nach dem Ruhebezug richtet, auf den sie nach den für sie geltenden Pensionsregelungen jeweils unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch hätten.

(2) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind und auch nicht unter Abs. 1 fallen, auf Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172) und auf land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969), sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 oder ohne die Anwendung gleichartiger landesdienstrechtlicher Regelungen ergeben hätte.

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