Artikel VI Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel VI

Die Vertragschließenden Teile werden die Pflege der Beziehungen auf dem Gebiete der Medizin und des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch Austausch von Fachleuten und Wissenschaftern zum Kennenlernen der Einrichtungen und Errungenschaften beider Länder auf den genannten Gebieten, zur Durchführung von wissenschaftlicher Forschungsarbeit, zur Abhaltung von Vorlesungen und Vorträgen, zur Herstellung von Kontakten zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch Austausch von Filmen und wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen von wechselseitigem Interesse über Fragen der Medizin und des Gesundheitswesens unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039245

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