Artikel VI
Forschung
(1) Die Vertragspartner erachten es als notwendig durch Zweckforschung Wege zu einer möglichst optimalen Erfüllung der Zielsetzung nach Art. 1 zu erarbeiten.
(2) Das Land Kärnten wird für die Durchführung solcher wissenschaftlicher Forschungen ein geeignetes Jagdrevier in Kärnten vorschlagen.
(3) Der Bund wird, sofern er das vorgeschlagene Revier für geeignet erachtet, ein Programm erarbeiten, nach dem in diesem Jagdrevier die Forschung im Sinne des Abs. 1 betrieben wird.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Durchführung des Programmes zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10000673
Dokumentnummer
NOR12009475
alte Dokumentnummer
N1198010614R
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