Artikel VI Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1980

Artikel VI

Forschung

(1) Die Vertragspartner erachten es als notwendig durch Zweckforschung Wege zu einer möglichst optimalen Erfüllung der Zielsetzung nach Art. 1 zu erarbeiten.

(2) Das Land Kärnten wird für die Durchführung solcher wissenschaftlicher Forschungen ein geeignetes Jagdrevier in Kärnten vorschlagen.

(3) Der Bund wird, sofern er das vorgeschlagene Revier für geeignet erachtet, ein Programm erarbeiten, nach dem in diesem Jagdrevier die Forschung im Sinne des Abs. 1 betrieben wird.

(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Durchführung des Programmes zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10000673

Dokumentnummer

NOR12009475

alte Dokumentnummer

N1198010614R

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