ARTIKEL VI Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL VI

(Struktur der EUTELSAT)

  1. a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:
  2. i) die Versammlung der Vertragsparteien;
  1. ii) den Unterzeichnerrat;

iii) ein geschäftsführendes Organ unter der Leitung eines Generaldirektors.

  1. b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragen sind. Kein Organ handelt so, daß es die Ausübung der einem anderen Organ durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragenen Befugnisse durch dieses Organ beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149721

alte Dokumentnummer

N9198514442L

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