ARTIKEL VI
(Struktur der EUTELSAT)
- a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:
- i) die Versammlung der Vertragsparteien;
- ii) den Unterzeichnerrat;
iii) ein geschäftsführendes Organ unter der Leitung eines Generaldirektors.
- b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragen sind. Kein Organ handelt so, daß es die Ausübung der einem anderen Organ durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragenen Befugnisse durch dieses Organ beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149721
alte Dokumentnummer
N9198514442L
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