Artikel VI EG-UStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Artikel VI

Anwendung derzeit geltender bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer, der Beförderungssteuer und des Finanzstrafrechtes

(1) Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz- und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen den Eigenverbrauch, vergütungsfähige Vorgänge und Beförderungen, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.

(2) In die nach § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abzugebende Voranmeldung sind auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.

(3) Auf Finanzvergehen betreffend die Beförderungssteuer ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht betreffend die in Stempelmarken zu entrichtende Beförderungssteuer.

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