Artikel VI EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel VI

Österreich und Ungarn werden ihre Richtlinien betreffend die Gesundheit von Tieren und Pflanzen in einer nicht diskriminierenden Weise bzw. nicht als eine verdeckte Beschränkung im Hinblick auf den internationalen Handel anwenden. Sollten sich dabei Probleme ergeben, werden die Vertragsparteien technische Expertengespräche mit der Absicht gegenseitiges Einvernehmen zu erzielen, veranlassen.

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