Artikel VI BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A, C, D, J und M der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(2) Die im bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik und im bisherigen Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane bestehen bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die aus dem Bundesministerium für Bauten und Technik übernommenen Bediensteten und im Bundeskanzleramt bzw. im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie für die aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten weiter. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. beim Bundeskanzleramt. § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gilt nicht. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.

(3) Die übrigen Bediensteten im Sinne des Abs. 1 werden von jenen Personalvertretungsorganen vertreten, die in den übernehmenden Bundesministerien eingerichtet sind. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12160033

alte Dokumentnummer

N11987190190

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