Artikel VI Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel VI

Ansprüche Dritter

Die Vereinten Nationen übernehmen die Verantwortung für die Behandlung von Ansprüchen Dritter, wenn der Verlust von Eigentum oder Schaden am Eigentum oder Tod oder Körperverletzung durch Handlungen oder Unterlassungen des österreichischen Personals während der Erfüllung von Dienstpflichten gegenüber den Vereinten Nationen gemäß der Vereinbarung mit der Bundesregierung verursacht wurden. Wurde der Verlust, Schaden, Tod oder Verletzung durch grobe Fahrlässigkeit oder willentliches Fehlverhalten des österreichischen Personals verursacht, wird die Regierung den Vereinten Nationen für alle Zahlungen, die an die Anspruchswerber seitens der Vereinten Nationen getätigt wurden, und für alle Kosten, die den Vereinten Nationen bei der Begleichung dieser Ansprüche entstanden sind, haften.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000606

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