Artikel VI. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel VI.

In dringenden Fällen soll die vorläufige Verhaftung eines Individuums, welches wegen einer der im Artikel II dieses Vertrages aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt wird, auf die durch die Post oder mittelst des Telegraphen erfolgte Benachrichtigung vom Vorhandensein eines Verhaftsbefehles vorgenommen werden, unter der Bedingung jedoch, daß eine solche Benachrichtigung regelmäßig auf diplomatischem Wege an das k. und k. Ministerium des Aeußern der österreichisch-ungarischen Monarchie, wenn der Beschuldigte sich nach Oesterreich oder Ungarn, – und an Ministerium des Aeußern in Belgien, wenn der Beschuldigte sich nach Belgien geflüchtet hat, gerichtet werde.

Die Verhaftung wird eine facultative sein, wenn das von einem Gerichte oder von einer Administrativbehörde des einen der vertragschließenden Theile ausgehende Ansuchen unmittelbar an eine Gerichts- oder Administrativbehörde des andern Theiles gelangt ist.

Die Entscheidung über ein solches Ansuchen erfolgt nach den Gesetzen des Landes, an dessen Behörde das Begehren gestellt wird.

Schlagworte

fakultativ, Österreich, Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020017

alte Dokumentnummer

N2188116708R

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