Artikel VI. AngG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1921

Artikel VI.

(1) Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann unter Bedacht auf die Art des Unternehmens und die Bedürfnisse der Bevölkerung durch Verordnung bestimmt werden, daß die Vorschriften über die Sonntagsruhe und die achtstündige Arbeitszeit auf die im § 2 dieses Gesetzes angeführten Unternehmungen, soweit für diese nicht schon eine gesetzliche Regelung gilt, entsprechende Anwendung finden.

(2) Die näheren Anordnungen über die Kompetenz und über die Befugnisse der Behörden zur Entgegennahme von Anzeigen und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, und zwar im Rahmen der Bestimmungen des § 133 Gew. O., sowie über die zulässigen Rechtsmittel sind durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092417

alte Dokumentnummer

N6192118256L

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