Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Artikel V
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, BGBl. Nr. 125/1993, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Art. I §§ 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Art. II und III treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.
(3) –(Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)
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