ARTIKEL V Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL V

Rat der FAO

  1. 1. Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, der aus 24 Mitgliedstaaten besteht. Jeder Mitgliedstaat des Rates soll einen Vertreter haben. Die Dauer und die sonstigen Vorschriften für die Amtstätigkeit der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz erlassenen Bestimmungen.
  2. 2. Die Konferenz soll außerdem einen unabhängigen Vorsitzenden des Rates ernennen.
  3. 3. Der Rat hat diejenigen Befugnisse, die ihm die Konferenz überträgt; die Konferenz soll ihm jedoch jene Befugnisse nicht übertragen, die in Absatz 2 des Artikels II, in Artikel IV, im Absatz 1 des Artikel VII, in Artikel XII, in Absatz 4 des Art. XIII, in den Absätzen 1 und 3 des Artikels XIV und in Artikel XIX dieser Verfassung festgelegt sind.
  4. 4. Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, seine eigenen Verfahrensregeln an.
  5. 5. Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee, das Gutachten über die Koordination der technischen Arbeiten und die Kontinuität der gemäß den Entscheidungen der Konferenz übernommenen Tätigkeiten der Organisation abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130256

alte Dokumentnummer

N8195639353L

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