ARTIKEL V Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL V

(Finanzielle Grundsätze)

  1. a) Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments und aller sonstigen von der INTELSAT erworbenen Vermögenswerte. Der finanzielle Anteil jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung seines Investitionsanteils auf die nach Artikel 7 des Betriebsübereinkommens durchgeführte Bewertung ergibt.
  2. b) Jeder Unterzeichner hat einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der Gesamtbenützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner gemäß dem Betriebsübereinkommen entspricht. Jedoch darf der Investitionsanteil eines Unterzeichners, selbst wenn seine Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments gleich Null ist, nicht geringer sein als der im Betriebsübereinkommen festgesetzte Mindestanteil.
  3. c) Jeder Unterzeichner trägt zum Kapitalbedarf der INTELSAT bei und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals gemäß dem Betriebsübereinkommen.
  4. d) Alle Benützer des INTELSAT-Weltraumsegments zahlen Benützungsgebühren, die gemäß diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen festgesetzt werden. Auf alle Antragsteller auf Weltraumsegmentkapazität findet für jede Benützungsart der gleiche Gebührensatz für die Benützung des Weltraumsegments Anwendung.
  5. e) Die in Artikel III lit. e erwähnten unabhängigen Satelliten und die damit zusammenhängenden Einrichtungen können mit einstimmiger Genehmigung aller Unterzeichner als Teil des INTELSAT-Weltraumsegments von der INTELSAT finanziert werden und der INTELSAT gehören. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, so sind sie vom INTELSAT-Weltraumsegment unabhängig, werden von den Antragstellern finanziert und gehören ihnen. In diesem Fall müssen die von der INTELSAT festgesetzten finanziellen Bedingungen so beschaffen sein, daß die unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Bereitstellung dieser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtungen entstehenden Kosten sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT voll gedeckt sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084514

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