Artikel V Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

Artikel V

Hotelunterbringung

Die Regierung wird Einrichtungen zur Unterstützung der Teilnehmer, Beobachter und anderen Personen, auf die in Artikel II dieses Abkommens Bezug genommen wird, bei Vornahme von Hotelreservierungen zu wirtschaftlich vernünftigen Preisen für die Dauer der Konferenz zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014566

alte Dokumentnummer

N1199328456J

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