Artikel V KFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1977

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 55, 57a, 90 und 103, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) An dem im Art. I Z 155 (§ 57a Abs. 1 lit. e bis g) angeführten Fahrzeugen muß ab 1. Juli 1979 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.

(2) Zugmaschinen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse III fielen und die nicht gemäß Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) als Lastkraftwagen gelten, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 146 (§ 55 Abs. 2 erster Satz) zu überprüfen gewesen wären.

(3) Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 145 (§ 55 Abs. 1 lit. g) gemäß § 55 Abs. 2 zu überprüfen gewesen wären.

(4) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse II fielen, sowie Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind

wenn sie erstmals zugelassen worden sind

erstmals zu begutachten

und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten

 

in dem der ersten Zulassung entsprechenden Monat

vor dem

  

1. Jänner 1976

des Jahres 1979

des Jahres 1980

im Jahre 1976

des Jahres 1979

des Jahres 1981

im Jahre 1977

des Jahres 1980

des Jahres 1982

im Jahre 1978

des Jahres 1981

des Jahres 1983

(5) Im Abs. 4 angeführte Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1979 überprüft oder einer Einzelprüfung unterzogen worden sind, gelten als zum Zeitpunkt der Überprüfung oder Einzelprüfung als erstmals begutachtet; der Zeitpunkt ihrer zweiten Begutachtung bestimmt sich nach § 57a Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz; diese darf jedoch frühestens im Jahre 1979 erfolgen.

(6) Für die im Abs. 2 bis 4 angeführten Begutachtungen gilt § 57a Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.

(7) Die Prüfung gemäß Art. I Z 236 (§ 103 Abs. 5a) ist erstmals durchzuführen bei Fahrzeugen, die erstmals zugelassen worden sind in den Monaten

  1. a) Jänner bis Juni, sechs Monate nach dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978,
  2. b) Juli bis Dezember, sechs Monate vor dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978.

§ 103

§ 103 Abs. 5a dritter Satz gilt sinngemäß.

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