Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 55, 57a, 90 und 103, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) An dem im Art. I Z 155 (§ 57a Abs. 1 lit. e bis g) angeführten Fahrzeugen muß ab 1. Juli 1979 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.
(2) Zugmaschinen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse III fielen und die nicht gemäß Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) als Lastkraftwagen gelten, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 146 (§ 55 Abs. 2 erster Satz) zu überprüfen gewesen wären.
(3) Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 145 (§ 55 Abs. 1 lit. g) gemäß § 55 Abs. 2 zu überprüfen gewesen wären.
(4) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse II fielen, sowie Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind
wenn sie erstmals zugelassen worden sind | erstmals zu begutachten | und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten |
in dem der ersten Zulassung entsprechenden Monat | ||
vor dem | ||
1. Jänner 1976 | des Jahres 1979 | des Jahres 1980 |
im Jahre 1976 | des Jahres 1979 | des Jahres 1981 |
im Jahre 1977 | des Jahres 1980 | des Jahres 1982 |
im Jahre 1978 | des Jahres 1981 | des Jahres 1983 |
(5) Im Abs. 4 angeführte Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1979 überprüft oder einer Einzelprüfung unterzogen worden sind, gelten als zum Zeitpunkt der Überprüfung oder Einzelprüfung als erstmals begutachtet; der Zeitpunkt ihrer zweiten Begutachtung bestimmt sich nach § 57a Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz; diese darf jedoch frühestens im Jahre 1979 erfolgen.
(6) Für die im Abs. 2 bis 4 angeführten Begutachtungen gilt § 57a Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.
(7) Die Prüfung gemäß Art. I Z 236 (§ 103 Abs. 5a) ist erstmals durchzuführen bei Fahrzeugen, die erstmals zugelassen worden sind in den Monaten
- a) Jänner bis Juni, sechs Monate nach dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978,
- b) Juli bis Dezember, sechs Monate vor dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978.
§ 103
§ 103 Abs. 5a dritter Satz gilt sinngemäß.
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