Artikel V KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel V

(Anm.: Zu den §§ 42 bis 42e, BGBl. Nr. 600/1988)

Dieses Bundesgesetz ist auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens zustandegekommen sind.

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