Artikel V
Koordinierte Raumplanung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die forstlichen Raumpläne und Entwicklungsprogramme nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz aufeinander abzustimmen. Bei der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz wird auf forstliche Raumpläne, insbesondere auf Gefahrenzonenpläne (§ 11 Forstgesetz 1975), Bedacht genommen werden.
(2) Im Rahmen der im § 6 Abs. 3 Forstgesetz 1975 der forstlichen Raumplanung gestellten Aufgaben, alle in Betracht kommenden und für sie bedeutsamen Maßnahmen zu koordinieren, wird bei der vorausschauenden Planung der Waldverhältnisse auch auf die Sicherung des erforderlichen Lebensraumes mit ausreichender Äsung für einen standortgemäßen Wildbestand Bedacht genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10000673
Dokumentnummer
NOR12009474
alte Dokumentnummer
N1198010613R
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