Artikel V EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel V

In dem Fall, daß ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die dem inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Ungarn ‑ je nachdem, wer von beiden betroffen ist ‑ geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 26 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn ergreifen.

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