Artikel V Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel V

Verantwortlichkeit

  1. 1. Unzufriedenstellende Diensterfüllung oder die Nichterfüllung der oben erwähnten Verhaltensstandards können auf Initiative der Vereinten Nationen zur Beendigung des Dienstes führen. In derartigen Fällen ist eine einmonatige Frist einzuhalten.
  1. 2. Jegliche schwere Verletzung der Aufgaben und Verpflichtungen, die aus der Sicht des Generalsekretärs eine Trennung vor Ablauf der einmonatigen Frist rechtfertigen würde, wird unverzüglich der Bundesregierung mitgeteilt, um Übereinstimmung über eine unverzügliche Beendigung des Dienstes zu erzielen. Wenn es die Umstände erfordern, kann der Generalsekretär beschließen, den Zutritt zu Liegenschaften der Vereinten Nationen durch die betroffene Person zu beschränken oder zu untersagen.
  1. 3. Die Bundesregierung wird den Vereinten Nationen für finanzielle Verluste oder Schäden an Ausrüstung oder Eigentum der Vereinten Nationen, die durch von der Regierung zur Verfügung gestelltes österreichisches Personal verursacht wurden, Ersatz leisten, sofern diese Verluste oder Schäden (a) nicht in Erfüllung der Pflichten im Dienst der Vereinten Nationen erfolgten, oder (b) wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit oder durch willentliches Fehlverhalten oder Verletzung oder Mißachtung der anwendbaren Regeln und Vorschriften durch das österreichische Personal entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000605

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