Artikel V
(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z 11 B-VG)
(1) Die im § 1 Absätze 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung festgelegte Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung für Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der dort genannten Dienstnehmer bleibt unberührt.
(2) Der Kompetenztatbestand „Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ umfaßt auch die in den Verfassungsbestimmungen des § 5 Absatz 1 lit. d und e des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, bezeichneten Dienstnehmer mit Ausnahme der in der Verfassungsbestimmung des § 5 Absatz 2 lit. a dieses Bundesgesetzes genannten Dienstnehmer.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
10000558
Dokumentnummer
NOR12007802
alte Dokumentnummer
N1197411623A
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