Artikel IX PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 565/1981 zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)

(Anm.: Abs. 1 bis 4 gegenstandslos)

(5) Ist die nach Abs. 4(Anm.: also auf Grund gesetzlicher Überleitung von Beamten des Ruhestandes und von Hinterbliebenen, deren Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse nach den Bezügen nach einer der Dienstklassen I bis IV bemessen wurden) bemessene Verwendungszulage niedriger als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage in der bisherigen Höhe einen Bestandteil des neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage ändert sich um denselben Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(Anm.: Abs. 6 und 7 gegenstandslos)

(8) Auf Beamte der Verwendungsgruppe D, deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sind die Abs. 1 bis 7(Anm.: Da die übrigen Abs. bereits gegenstandslos sind, kommt nurmehr Abs. 5 für eine Anwendung in Betracht) sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt für Beamte der Verwendungsgruppe C, die die Dienstklasse IV im Wege der Zeitvorrückung erreicht haben, in diese Dienstklasse jedoch nicht befördert wurden und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde liegt.

(Anm.: Abs. 9 gegenstandslos)

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