Artikel IX
Das Abkommen wird in zwei Ausfertigungen, von denen jeweils eine bei den Vertragsparteien bleibt, erstellt, jede in Deutsch und Englisch, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Streitigkeiten betreffend die Auslegung des vorliegenden Abkommens ist die englische Fassung maßgeblich.
Wien, am 18. Februar 2003
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20002636
Dokumentnummer
NOR40040176
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
