Artikel IX
(Anm.: Zu § 42, BGBl. Nr. 86/1975)
(1) Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985, wird wie folgt geändert:
(Anm.: es folgt die Änderung)
(2) Die mit Aufgaben der Toxikologie und der Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen befaßten Bediensteten des Planstellenbereiches „Umweltbundesamt" werden in den Planstellenbereich „Lebensmitteluntersuchungsanstalten" übernommen. Die Übernahme erfolgt durch Bescheid des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Dienststellenausschusses des Umweltbundesamtes.
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