Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel IX
Schlichtung von Streitfragen
1. Falls Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Interpretation oder der Anwendung dieser Konvention auftreten, oder wenn eine vertragschließende Regierung der Ansicht ist, daß eine Maßnahme einer anderen Regierung in Widerspruch mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel V und VI dieser Konvention ist, insbesondere was die Grundlagen des Verbotes oder der Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen aus ihrem eigenen Gebiet betrifft, können die betreffenden Regierungen den Generaldirektor der FAO ersuchen, ein Schlichtungskomitee zu errichten.
2. Der Generaldirektor der FAO soll sodann, nach Beratung mit den betreffenden Regierungen, ein Expertenkomitee einsetzen, dem Vertreter dieser Regierungen angehören sollen. Dieses Komitee soll die Streitfrage durchbesprechen und hiebei alle Dokumente und andere Beweisstücke, die von den betreffenden Regierungen vorgelegt werden, in Erwägung ziehen. Das Komitee soll dem Generaldirektor der FAO einen Bericht vorlegen, den dieser den betreffenden Regierungen und anderen vertragschließenden Regierungen übermitteln soll.
3. Die vertragschließenden Regierungen sind damit einverstanden, daß die Empfehlungen eines solchen Komitees, obwohl sie nicht bindender Natur sind, die Grundlage für eine neuerliche Erwägung des Sachverhaltes, aus dem die Streitfrage entstand, durch die Regierungen bilden soll.
4. Die betreffenden Regierungen sollen zu gleichen Teilen die Kosten für die Experten tragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003124
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