Artikel IX
Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren
Zusätze oder Nachträge, die aus Gründen der Änderung der umsatzsteuerlichen Belastung zu bereits vor dem 31. Dezember 1972 abgeschlossenen Verträgen beurkundet werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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