Artikel IX
1. Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn *) in bezug auf Ungarn und Österreich in Kraft.
2. Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 673/1993
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