Artikel IX EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel IX

  1. 1. Dieses Abkommen bleibt solange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sind.
  2. 2. Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.
  3. 3. Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.
  4. 4. Ich nehme die Haltung Polens zur Kenntnis, daß im Falle einer Kündigung dieses Abkommens durch Österreich, Polen die in Artikel 31 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen festgelegten Maßnahmen ergreifen kann, um den Ausgleich der gegenseitigen Vorteile zu gewährleisten.

    Die Vertragsparteien nehmen Bezug auf Protokoll A des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen, welches Zugeständnisse für verarbeitete landwirtschaftliche Produkte beinhaltet, welche auch positive Auswirkungen auf den gegenseitigen Agrarhandel haben.

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