Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).
Artikel IX
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt 10 (zehn) Tage ab dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt für vier Monate in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter einmonatiger schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung kann mit Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für einen weiteren einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
20000055
Dokumentnummer
NOR40000609
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