Artikel IX Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel IX

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt 10 (zehn) Tage ab dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt für vier Monate in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter einmonatiger schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung kann mit Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für einen weiteren einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000609

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