ARTIKEL IV
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) 1. Die Bestimmungen der §§ 13, 14, 15, 18, 19, 21 und 22 sowie Artikel II dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1980 in Kraft.
- 2. Eine Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 kann nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, tritt aber frühestens am 1. Jänner 1980 in Kraft.
- 3. § 30 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 827/1992 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 9 Abs. 5, des § 13 Abs. 4, des § 14 ohne Abs. 9, der §§ 14a, 14b, 14c und 14d, des § 15 Abs. 1, der §§ 16 und 17, des § 19 Abs. 2, der §§ 20, 21 und 22, des § 37 Abs. 1 und 2, des § 39 Abs. 4, 8 bis 14, 16 und 18 Z 1, 2, 3, 4, 10;
- 2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1 Abs. 3;
- 3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 30;
- 4. die Landesregierungen, unbeschadet des Abs. 3, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
(3) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen – ausgenommen die Verordnung gemäß § 39 Abs. 18 Z 6 – und die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wobei die Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen ist.
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12148614
alte Dokumentnummer
N9197911920Y
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