Artikel IV. Wertpapierbereinigungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1958

Artikel IV.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)

Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Kreditunternehmung mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Kreditunternehmung aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12160198

alte Dokumentnummer

N2195415936T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)