Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel IV
Bewertungsrecht, Vermögensteuer
(Anm.: zu § 12, BGBl. Nr. 192/1954)
- 1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1987, BGBl. Nr. 649, zum 1. Jänner 1991 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen wird verschoben.
- 2. Der Zeitpunkt der Hauptfeststellung im Sinne der Z 1 ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.
- 3. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1992 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
- 4. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf vier Jahre erstreckt.
- 5. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
- 6. (Anm.: Änderung des ÜR zum Vermögenssteuergesetz).
- 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Schlagworte
BGBl. Nr. 649/1987
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12160643
alte Dokumentnummer
N3199118268J
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