ARTIKEL IV
(Rechtspersönlichkeit)
- a) Die INTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschließlich der Fähigkeit,
- i) Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schließen;
- ii) Verträge zu schließen;
iii) Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und
- iv) Prozeßpartei zu sein.
- b) Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
10011451
Dokumentnummer
NOR40084513
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