zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft
Artikel IV
(Anm.: zu den §§ 4, 5, 6 und 13, BGBl. Nr. 436/1983)
(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die §§ 4, 5, 6 und 13 Abs. 10 des Studienförderungsgesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Artikels I Z 4, 6, 7 und 19 geltenden Fassung des Studienförderungsgesetzes 1983 weiterhin.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 447/1988, ist auch für Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfe nach dem Studienjahr 1988/89 anzuwenden, sofern die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen erfolgt, die nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 EStG 1972 ermittelt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10009546
Dokumentnummer
NOR12161653
alte Dokumentnummer
N7198310727Y
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