Artikel IV PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Artikel IV

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)

(1) Der Bemessung des Ruhegenusses von Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist an deren Stelle ab 1. Jänner 1978 die Dienstzulage im Ausmaß des § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Auf Lehrer, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist diese Bestimmung auch weiterhin anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Lehrer.

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