Artikel IV
Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen und andere abgabenrechtliche Vorschriften
- 1. (1) Die abgabenrechtlichen Vorschriften des § 38 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß auf Verbesserungsarbeiten Anwendung, wenn durch diese sämtliche mangelhaft ausgestatteten Wohnungen so verbessert werden, daß sie den Anforderungen des § 3 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes entsprechen, ohne daß die normale Ausstattung im Sinne des § 3 Z 5 des Stadterneuerungsgesetzes überschritten wird. Die Bestimmung des ersten Satzes gilt jedoch nur für Baulichkeiten, die mit den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) vereinbar sind, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes handelt und in denen
- a) mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient,
- b) sich mehr als zwei Wohnungen befinden sowie
- c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen Wohnungen mangelhaft ausgestattet ist (§ 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes).
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Vorliegen aller vorstehenden Voraussetzungen durch eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird.
2. (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972).
Schlagworte
Flächenwidmungsplan
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10011460
Dokumentnummer
NOR12148203
alte Dokumentnummer
N9197431793L
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