Artikel IV Mietzinsbeihilfen - Änderung mietrechtlicher Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Artikel IV

Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen und andere abgabenrechtliche Vorschriften

  1. 1. (1) Die abgabenrechtlichen Vorschriften des § 38 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß auf Verbesserungsarbeiten Anwendung, wenn durch diese sämtliche mangelhaft ausgestatteten Wohnungen so verbessert werden, daß sie den Anforderungen des § 3 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes entsprechen, ohne daß die normale Ausstattung im Sinne des § 3 Z 5 des Stadterneuerungsgesetzes überschritten wird. Die Bestimmung des ersten Satzes gilt jedoch nur für Baulichkeiten, die mit den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) vereinbar sind, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes handelt und in denen
  1. a) mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient,
  2. b) sich mehr als zwei Wohnungen befinden sowie
  3. c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen Wohnungen mangelhaft ausgestattet ist (§ 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes).

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Vorliegen aller vorstehenden Voraussetzungen durch eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird.

2. (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972).

Schlagworte

Flächenwidmungsplan

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011460

Dokumentnummer

NOR12148203

alte Dokumentnummer

N9197431793L

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