Artikel IV
Die Vertragschließenden Teile werden dem Studium der Sprache und Literatur des einen Landes im anderen Land durch Austausch von Lehrern und sonstigen Fachleuten für Sprache und Literatur, durch Veranstaltung von Spezialkursen für Lehrer, durch Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen sowie durch Austausch von methodologischer Literatur, Lehrbüchern und Schallträgeraufzeichnungen die größtmögliche Unterstützung angedeihen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10009304
Dokumentnummer
NOR40039243
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