Artikel IV
(Anm.: Zu den §§ 5, 26a, 35 und 114, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
- 1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
- 2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
- 3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsmäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
- 1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
- 2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.
(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.
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