Artikel IV
(aus BGBl. Nr. 474/1995, zu § 28a, BGBl. Nr. 1/1957)
(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. I Z 1 bis 3 sowie zu Art. II innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Z 1 bis 3 sind mit 1. Jänner 1991 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. II sind mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der im Art. III Abs. 2 genannten Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich Art. 1 Z 1 bis 3 und Art. II der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(3) Die Vollziehung des Art. 1 Z 4 und 5 obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.
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