Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit 1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20000305
Dokumentnummer
NOR40002700
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