Artikel IV HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 483/1985, zu den §§ 21, 24, 24a, 24b, 37, 44, 46b, 56, 58, 60, 73a und 94a, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Vor dem 1. Jänner 1986 rechtskräftig zuerkannte Renten nach dem Heeresversorgungsgesetz sind gemäß § 46b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung mit der Maßgabe jährlich anzupassen, daß der erstmaligen Anpassung zum 1. Jänner 1986 die Rente zugrunde zu legen ist, auf die nach den am 31. Dezember 1985 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand. Ist die Rente jedoch erst im Jahr 1985 angefallen oder wurde sie in diesem Jahr gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes neu bemessen, so ist die erstmalige Anpassung der Rente mit 1. Jänner 1987 vorzunehmen.

(2) In den am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig erledigten Versorgungsfällen nach dem Heeresversorgungsgesetz, in denen der Anfallszeitpunkt der Rente vor dem 1. Jänner 1985 liegt, ist die Rente nach den bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften zu bemessen und erstmals mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 gemäß § 46b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzupassen. Liegt der Zeitpunkt des Rentenanfalles im Jahr 1985, so haben die Bestimmungen der §§ 24a, 24b und 46b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung Anwendung zu finden.

(3) Ist in einem Versorgungsfall, auf den die Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 Anwendung finden, die Rente gemäß § 56 des Heeresversorgungsgesetzes neu zu bemessen, so ist der Bemessung die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder zum Zeitpunkt der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Die Rente ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 46b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung rückwirkend anzupassen.

(4) § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch auf Verfahren Anwendung zu finden, die am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

(5) Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 37 des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.

(6) Die in Durchführung des Art. II Z 36(Anm.: § 44) dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(7) § 58 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 48 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner 1986 erlassen worden sind.

(8) Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß § 73a des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. II Z 55 zuerkannte Ausgleiche.

(9) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 60 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 94a des Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. II Z 70 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 94a des Heeresversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Schlagworte

Änderungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12161157

alte Dokumentnummer

N6196410250X

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