Artikel IV Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1984

Artikel IV

(1) Die Vertragsparteien können andere Länder zum Beitritt zu dieser Vereinbarung einladen.

(2) Die Einladung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Herstellung des Einvernehmens mit den übrigen Vertragsparteien.

(3) Für ein beitretendes Land tritt diese Vereinbarung 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des jeweiligen Landes darüber vorliegt.

(4) Das Bundeskanzleramt wird den Beitritt eines Landes allen übrigen Vertragsparteien mitteilen und dem beitretenden Land eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000776

Dokumentnummer

NOR12010830

alte Dokumentnummer

N1198413560R

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